§35a Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse

Jul, 09 14 Post by: web395 | Kommentare deaktiviert

 

Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse gem. § 35a EstG für Wohnungseigentümer/-Gemeinschaften

 

(Am Beispiel nach Ablauf des Jahres 2013 )

Wie in jedem Jahr, so auch zu Beginn des Jahres 2014 wurden wir als Verwalter von Wohnungseigentümern angesprochen:

„Um meine Steuererklärung für 2013 fertigstellen zu können, brauche ich dringend noch die Bescheinigung über die haushaltsnahen Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse für das Jahr 2013“.

Dass das nicht zutreffend und nicht notwendig ist, möchten wir hiermit anhand der tatsächlichen Regelungen darstellen.

Es gibt dazu die vom Bundesministerium für Finanzen erlassenen grundsätzlichen und abweichenden Regelungen. Grundsätzlich gilt:

 

  1. Regelmäßig wiederkehrende haushaltsnahe Dienstleistungen bei WEG´s, wie Gartenpflege oder Treppenhausreinigung, sind grundsätzlich steuerlich in dem Jahr der geleisteten Vorauszahlungen (hier 2013) zu berücksichtigen.
  2. Einmalige Aufwendungen, wie z.B. Handwerkerleistungen aber erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung ( in der Eigentümerversammlung in 2014 ).
  3. Nach dem Abflussprinzip sind Ausgaben zu dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem sie auch tatsächlich geleistet worden sind.

 

Abweichend vom Grundsätzlichen gilt:

 

  1. Regelmäßig wiederkehrende haushaltsnahe Dienstleistungen bei WEG´s können auch im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung 2013, also in 2014, steuerlich geltend gemacht werden. Dies stellt gleichzeitig eine zulässige Abweichung vom Abflussprinzip dar.

 

Siehe dazu auch das Informationsschreiben des Bundesministerium für Finanzen, 15.02.2010, IV C 4 – S 2296-b/07/0003

Mit diesen Abweichungen ermöglicht die Finanzverwaltung die Zusammenfassung und steuerliche Geltendmachung der haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse im Jahr der Genehmigung durch die Eigentümer-Versammlung.

Denn würde man nach dem Grundsätzlichen verfahren, müssten zwei unterschiedliche Bescheinigungen für das Jahr 2013 erstellt werden, eine Bescheinigung über die Dienstleistungen und eine über die einmaligen Aufwendungen, wie Handwerkerleistungen.

Um die Bescheinigung über die Dienstleistungen erstellen zu können, muss erst geprüft/festgestellt werden:

 

  • Ob die Beträge für Gartenpflege oder Treppenhausreinigung wirklich 12 x gleich waren und ob auch alle 12 Zahlungen im Jahr 2013 vom Konto der Gemeinschaft bezahlt wurden. Es müssen Abweichungen dann als einmalige Aufwendungen, oder Erstattungen in der zweiten Bescheinigung erfasst werden.
  • Ob alle Miteigentümer auch alle ihre Hausgeldvorauszahlungen geleistet haben. Denn wer Rückstand hat, hat diese auch anteilig an der Bezahlung der Dienstleistungen.

 

Sind diese Prüfungen durchgeführt und die Bescheinigungen vorbereitet, muss der Beirat der WEG, vor Ausdruck und Versand, die Berechnung und Belege zu einem Sondertermin prüfen, was sonst zusammen mit der Prüfung der Jahresabrechnung geschieht.

Diese vorgenannten Tätigkeiten sind ein wesentlicher Teil der Gesamtabrechnung, die nur zusammenhängend erstellt werden kann. Die Erstellung der Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen zum Jahresanfang ist abrechnungstechnisch kaum möglich. Außerdem würde die Erstellung von zwei Bescheinigungen alle Wohnungseigentümer auch zweimal Erstellungsgebühren kosten.

Da es für keinen Eigentümer zu einem steuerlichen Nachteil oder Verlust kommt und die Finanzverwaltung es ausdrücklich zulässt, werden wir weiterhin die Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungs-Verhältnisse gemeinsam mit der Jahresabrechnung erstellen.

Alle Abrechnungssalden aus der Abrechnung 2013, Guthaben oder Nachzahlungen, sowie die Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse zu 2013 sind dann steuerlich im Jahr 2014 zu berücksichtigen.

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